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Balter DVR NVR BHR-2104C Rekorder Frontansicht BALTER 4+2-Kanal Hybrid HD-TVI/AHD/CVI + IP...
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Qualitative analoge Rekorder bei Zawo-Tec

DVR-Rekorder oder analoge Rekorder sind Geräte, die analoge Überwachungskameras nutzen, um Videosignale aufzuzeichnen. Diese Geräte wandeln das analoge Signal in ein digitales Format um, damit die Aufzeichnung auf einer Festplatte (HDD) gespeichert werden kann. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung der Daten auf der Ebene des Rekorders erfolgt.

Wenn Sie bereits ein Videoüberwachungssystem installiert haben, das veraltet und nicht mehr auf dem neuesten Stand der Technik ist, bieten unsere analogen Rekorder die Möglichkeit, Ihre Anlage aufzurüsten. Mit unseren analogen Rekordern können Sie analoge HD-Kameras integrieren oder schrittweise auf Netzwerktechnologie umstellen, ohne Ihr aktuelles System komplett ersetzen zu müssen. Dies spart Ihnen nicht nur Zeit und Geld, sondern ermöglicht auch eine einfache und nahtlose Migration zu moderneren Technologien.

Zu beachten bei der Aufzeichnung ist das Bundesdatenschutzgesetz: Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Entdecken Sie jetzt unser einzigartiges Sortiment der analogen Rekorder.

Qualitative analoge Rekorder bei Zawo-Tec DVR-Rekorder oder analoge Rekorder sind Geräte, die analoge Überwachungskameras nutzen, um Videosignale aufzuzeichnen. Diese Geräte wandeln das analoge... mehr erfahren »
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Analoge Rekorder

Qualitative analoge Rekorder bei Zawo-Tec

DVR-Rekorder oder analoge Rekorder sind Geräte, die analoge Überwachungskameras nutzen, um Videosignale aufzuzeichnen. Diese Geräte wandeln das analoge Signal in ein digitales Format um, damit die Aufzeichnung auf einer Festplatte (HDD) gespeichert werden kann. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung der Daten auf der Ebene des Rekorders erfolgt.

Wenn Sie bereits ein Videoüberwachungssystem installiert haben, das veraltet und nicht mehr auf dem neuesten Stand der Technik ist, bieten unsere analogen Rekorder die Möglichkeit, Ihre Anlage aufzurüsten. Mit unseren analogen Rekordern können Sie analoge HD-Kameras integrieren oder schrittweise auf Netzwerktechnologie umstellen, ohne Ihr aktuelles System komplett ersetzen zu müssen. Dies spart Ihnen nicht nur Zeit und Geld, sondern ermöglicht auch eine einfache und nahtlose Migration zu moderneren Technologien.

Zu beachten bei der Aufzeichnung ist das Bundesdatenschutzgesetz: Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

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